Zongo und Freunde e. V.
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Satzung
Der Vorort Zongo befindet sich nördlich der togolesischen Hauptstadt Lomé. Togo liegt im Westen Afrikas mit etwa 6 Millionen Einwohnern auf 56.000 Quadratkilometern und grenzt nördlich an Burkina Faso, östlich an Benin, westlich an Ghana und südlich an den Atlantik. Dessen Bevölkerung leidet unter zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Problemen. Die Hauptstadt Lomé hat einen der wichtigsten Häfen in Westafrika und war einst eine reiche Stadt. Durch die Misswirtschaft der Diktatur befinden sich viele Vororte und Stadtviertel in einem sehr schlechten Zustand. Es gibt zu wenig Schulen. Die meisten haben keine Toiletten, die Straßen zu den Schulen sind nicht geteert und in der Regenzeit überflutet. Am 20.12.2008 wurde in Krefeld ein Verein mit dem Namen „Zongo und Freunde e. V.“ gegründet, um die Lebensqualität des Vororts Zongo zu verbessern und die Bildungschancen der dort lebenden Kinder zu erhöhen.
§1. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen“ Zongo und Freunde e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist in Karlsruhe
§2. Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist
· die Förderung des Hochwasserschutzes im Vorort Zongo und anderen Vororten
· die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
· die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
· die Förderung der Erziehung. Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und
· die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53AO
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
· in erster Linie durch Bekämpfung der Flut im Vorort Zongo und in anderen Vororten
· Hilfe beim Aufbau des Gesundheitswesens (Ambulanz)
· Verbesserung der Schulen durch den Bau von Toiletten, etc.
· Unterstützung und Zusammenarbeit mit größeren Hilfsorganisationen
· Erfahrungsaustausch mit anderen Hilfsorganisationen
§3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2009.
§5. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres.
3. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist die betroffene Person persönlich zu hören.
4. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen in Verzug ist und diese Beträge auch nach schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet wird.
§6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
6.1. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweite Vorsitzenden und einem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6.2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Monaten an die Mitglieder
einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
· Entgegennahmen das Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
· Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
· Beschlussfassung über die Satzungsänderungen
· Wahl des Vorstandes
· Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Mitgliedsbeitrag
· Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins.
§7. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e. V. Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Togo zu verwenden hat.
Festgestellt in Karlsruhe 13.03.2021.